Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.08.2017 - III-1 RVs 65/17 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bestehender Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Benachteiligung durch das Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bei Arbeitslosigkeit und Vermögenslosigkeit des Angeklagten; Verbüßen einer angeordneten Ersatzfreiheitsstrafe mangels Zahlung einer gesamtstrafenfähigen Geldstrafe
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB §§ 53 Abs. 2 S. 2; 55 Abs. 1 S. 1
Absehen von der Einbeziehung nicht erledigter Geldstrafen; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bei bestehender Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten - rechtsportal.de
StGB §§ 53 Abs. 2 S. 2; 55 Abs. 1 S. 1
Rechtmäßigkeit des ab Sehens von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus Geld- und Freiheitsstrafe bei voraussichtlicher Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der Geldstrafe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum, 10.08.2015 - 272 Js 521/15
- LG Dortmund, 10.08.2015 - 42 Ns 14/17
- OLG Hamm, 02.08.2017 - III-1 RVs 65/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.06.2016 - 2 StR 90/16
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (gesonderte Erkennung auf Geldstrafe zum …
Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 1 RVs 65/17
Sprechen die konkreten Umstände des Einzelfalls (hier: Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten) dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine gesamtstrafenfähige Geldstrafe zu zahlen, und er daher eine diesbezügliche bereits angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss, kann er durch das Absehen von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §§ 55 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 2 StGB benachteiligt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 90/16 -, juris).Diese Umstände sprechen dafür, dass der Angeklagte nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Geldstrafe aus der Verurteilung vom 10.08.2015 zu zahlen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er die noch verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss und daher - entgegen der Auffassung der Strafkammer - durch das Unterbleiben der Gesamtstrafenbildung benachteiligt sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - 2 StR 90/16 -, juris).
- BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16
Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)
Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 1 RVs 65/17
Da nach den Feststellungen des Landgerichts ausgeschlossen ist, dass die am 10.08.2015 verhängte Geldstrafe im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits vollständig vollstreckt war und deshalb ein Härteausgleich veranlasst sein könnte, war der Senat nicht gehindert (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - 2 StR 31/16 - m.w.N., juris), von der durch § 354 Abs. 1b S. 1 StPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und anzuordnen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 09.06.2016, a.a.O.). - OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08
Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht
Auszug aus OLG Hamm, 02.08.2017 - 1 RVs 65/17
An einer solchen Gesamtstrafenbildung wäre das Berufungsgericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des in § 331 Abs. 1 StPO normierten Verschlechterungsverbots gehindert gewesen, schon da das Amtsgericht Kamen die Möglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht erkennbar bedacht hat, so dass insofern schon keine erstinstanzliche Entscheidung vorlag (vgl. Senat, Beschluss vom 18.08.2016 - III-1 RVs 92/15 -, Beschluss vom 14.07.2016 - III-1 RVs 48/16 - OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 235, juris;… Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 7).